AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeines und Geltung 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Werkverträgen zwischen der Fortmann AG (nachfolgend „Unternehmerin“) und dem Besteller. 1.2 Die AGB sind Bestandteil jedes Vertrages mit der Unternehmerin. 1.3 Regelungen zwischen dem Besteller und der Unternehmerin, welche die AGB ändern oder ergänzen, sind nur in schriftlicher Form gültig. 1.4 Soweit die Auftragsbestätigung und die nachfolgenden AGB keine anderslautenden Regelungen enthalten, gelten zunächst die Bestimmungen gemäss der SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/91) und letztlich das dispositive Gesetzesrecht des OR. Werkvertrag 2.1 Der Werkvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Er kommt zustande mit der gegenseitigen Unterzeichnung der Auftragsbestätigung. Diese umschreibt das Werk verbindlich. 2.2 Der Besteller akzeptiert unwesentliche Abweichungen vom Baubeschrieb (und von den Plänen), sofern diese Abweichungen notwendig und zweckmässig sind. 2.3 Der Besteller akzeptiert alle Abweichungen aus technischen Gründen, wegen konstruktiven Neuerungen oder wegen abweichender Baubewilligung. 2.4 Abweichungen gemäss den Ziffern 2.2 und 2.3 müssen mindestens gleichwertig wie das ursprünglich bestellte Werk sein. 2.5 Bestellungsänderungen werden schriftlich vereinbart. Die Unternehmerin kann die Zustimmung zu Bestellungsänderungen aus wichtigen Gründen (wie technische Gründe, Verzögerungen, Uneinigkeit in den Kostenfolgen) verweigern. 2.6 Bei einer Bestellungsänderung durch den Besteller, hat die Unternehmerin Anspruch auf einen Nachtragspreis und auf die Vergütung der durch die Änderung nutzlos gewordenen Kosten und Aufwendungen (Art. 85 Abs. 3 der SIA-Norm 118). 2.7 Tritt der Besteller vor Vollendung des Werks vom Werkvertrag zurück, hat er die Unternehmerin schadlos zu halten (Art. 184 der SIA-Norm 118, Art. 377 OR), d.h. der Besteller hat der Unternehmerin die geleistete Arbeit zu bezahlen und zusätzlich das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Werkpreis, Zahlungen und Zahlungsverzug 3.1 Der Werkpreis der Unternehmerin ist ein Festpreis; er versteht sich netto, exklusive Mwst. Zusätzliche Vergütungen nach Art. 58-60 SIA-Norm 118 bleiben vorbehalten. 3.2 Der Werkpreis ist gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Der Besteller vergütet seine Zahlungen an die ihm von der Unternehmerin angezeigten Bankverbindung. 3.3 Die Verrechnung des Werkpreises mit Forderungen des Bestellers ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Unternehmerin zulässig. 3.4 Im Werkvertrag vereinbarte oder auf der Rechnung aufgeführte Zahlungstermine sind Verfalltage. Der Verzugszins beträgt 5%. 3.5 Die Mahngebühren betragen CHF 0.00 für die erste Mahnung (Zahlungserinnerung), CHF 20.00 für die zweite Mahnung und CHF 50.00 für eine allfällig dritte Mahnung. Bauausführung 4.1 Lieferfristen und Montagetermine werden nach bestem Ermessen angegeben. 4.2 Die vereinbarten Fristen laufen erst nach Abklärung aller technischen und baulichen Details sowie nach Zusicherung des Liefertermins durch Drittlieferanten. Ein nicht rechtzeitiger Baubeginn oder Verzögerungen in der Ausführung berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt. 4.3 Die (Ausführungs-)Fristen erstrecken sich um alle Ereignisse höherer Gewalt, die Feiertage, Lieferverzögerungen von Drittlieferanten, Arbeitsverzögerungen aus Bestellungsänderungen, behördlichen Massnahmen und witterungsbedingten Verzögerungen. Die Unternehmerin ist nicht verpflichtet, Massnahmen nach Art. 95 Abs. 2 der SIA-Norm 118 zu treffen. 4.4 Der Besteller ist für die Vorbereitung der Baustelle (d.h. der Montageort muss freigeräumt sein), alle bauseitigen Vorkehrungen und den freien Zugang zum Stromanschluss verantwortlich. 4.5 Der Besteller ist verantwortlich, dass das neu erstellte Bauwerk bereits in der Bauphase genügend versichert ist. 4.6 Nach Abschluss der Hauptmontage erfolgt eine (Teil-)Abnahme (Montage-Endkontrolle). 4.7 Restarbeiten (wie Verkleidungsbleche, Kittfugen) werden in der Regel innert drei bis vier Wochen nach Abschluss der Hauptmontage angebracht. Prüfung und Abnahme 5.1 Die Unternehmerin leitet die Abnahme dadurch ein, indem sie dem Besteller die Vollendung des Werks oder Werkteils anzeigt. 5.2 Der Besteller ist verpflichtet, zum vereinbarten Abnahmetermin an der Prüfung und Abnahme des Werks oder Werkteils mitzuwirken. 5.3 Über das Ergebnis der Prüfung wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt. Der Besteller unterzeichnet dieses Protokoll zum Zeichen der Abnahme des Werks oder des Werkteils. 5.4 Falls der Besteller auf eine Prüfung verzichtet, tritt die Abnahme mit Ablauf der Monatsfrist vom Zeitpunkt der Vollendungsanzeige an ein. 5.5 Die Unternehmerin gewährleistet, dass das Werk die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften sowie die in guten Treuen zum bestimmungsgemässen Gebrauch vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Die festgestellten Mängel im Abnahmeverfahren behebt die Unternehmerin im Rahmen der Gewährleistung. 5.6 Das Werk gilt als abgenommen, sofern bei der Prüfung keine bzw. nur unwesentliche Mängel vorgefunden werden. 5.7 Bei unwesentlichen Mängeln hat der Besteller kein Rückbehaltungsrecht der Vergütung. Garantie und Mängelrechte 6.1 Die Mängelrechte richten sich nach den Bestimmungen der SIA-Norm 118 (Art. 165 bis 180). Die nachfolgenden Bestimmungen wie auch eine allenfalls gemäss Auftragsbestätigung abgekürzte Garantiefrist bleiben vorbehalten. Für indirekte Schäden wird jede Haftung und Ersatzansprüche wegbedungen. 6.2 Bestehen wesentliche Mängel, hat der Besteller einzig beim Wahlrecht der Nachbesserung ein (Teil- ) Rückbehaltungsrecht der Vergütung. 6.3 Die Garantie ist ausgeschlossen für: a) Mängel infolge unsachgemässem Einsatz oder falscher Behandlung b) leichte Abriebschäden c) Verschleissteile d) geringe Farbabweichungen e) Mängel infolge mangelhafter Wartung f) Mängel infolge übermässiger Beanspruchung g) Mängel infolge unsachgemässer Reinigung h) Schäden, die auf Umwelteinflüsse zurückzuführen sind 6.4 Die Garantie erstreckt sich auf nachweisbare Material-, Montage- und Fabrikationsfehler. Der Besteller ist verpflichtet allfällige Mängel innert dreier Arbeitstage schriftlich zu rügen. Für mechanische, elektrische oder hydraulische Bauteile sowie Glaslieferungen und Oberflächenbehandlungen garantiert die Unternehmerin nur im Umfang seitens des Zulieferers gewährten Garantien. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers richten sich ausschliesslich nach diesen Garantiebestimmungen. Baubegleitung 7.1 Bei einem entsprechenden Auftrag durch den Besteller, bietet die Unternehmerin eine individuelle Baubegleitung für das Bauvorhaben an. Dabei unterstützt die Unternehmerin den Besteller gemäss separater Vereinbarung über ihre (Haupt-) Leistungspflicht hinaus. 7.2 Durch die Baubegleitung wird die Unternehmerin nicht zur Generalunternehmerin. Die Verantwortung der Gesamtleistung bleibt beim Besteller. Die Unternehmerin übernimmt keine Haftung für Leistungen und Vertragserfüllung von Drittunternehmen. 7.3 Die Vergütung der Baubegleitung versteht sich rein netto, exklusive MWSt. Anwendbares Recht / Gerichtsstand Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Lohn-Ammannsegg. Stand: Januar 2014